Herzpatienten, bekannte Isabel Waltering gleich zu Beginn, seien ihre Lieblingspatienten: „Bildlich gesprochen haben Sie nicht nur Flöhe, sondern auch Läuse. Will sagen: Sie nehmen in der Regel so viele Medikamente ein, dass es fast zwangsläufig zu Wechselwirkungen kommt.“ Ein Medikationsplan sei deshalb hilfreich. Hier habe der Gesetzgeber 2016 nachgearbeitet, denn seit dem 1. Oktober 2016 haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf einen sogenannten bundeseinheitlichen Medikationsplan. Voraussetzung dafür sei, dass sie dauerhaft mindestens drei systemisch wirkende Medikamente nehmen, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet wurden. „Dauerhaft bedeutet in diesem Fall: mindestens 28 Tage.“ Ab 2018 soll dieser Medikationsplan auch auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können – dies sei allerdings freiwillig für den Patienten. Ihr Anspruch auf die zunächst eingeführte Papierform bleibe auch nach 2018 bestehen.

Wer erstellt den Medikationsplan?

Haben Patienten einen Hausarzt, ist dieser dazu verpflichtet, einen Medikationsplan zu erstellen. Haben Patienten keinen Hausarzt, sind auch Fachärzte dazu verpflichtet. Sinnvollerweise sollte diese Aufgabe dann derjenige Facharzt mit der überwiegenden Arzneimitteltherapie übernehmen. Auf dem Medikationsplan muss der Arzt grundsätzlich die von ihm verordneten Medikamente eintragen – andere nur, soweit er davon weiß. Die aktive Mithilfe des Patienten, so Isabel Waltering, sei des halb wichtig – auch und gerade, wenn es um frei verkäufliche Medikamente gehe. Derjenige Arzt, der den Medikationsplan erstellt, muss ihn auch aktualisieren. Andere Ärzte wiederum dürfen den Plan aktualisieren. Gleiches gilt für Apotheker, die den Plan auf Wunsch des Patienten aktualisieren dürfen – zum Beispiel um die erwähnten frei verkäuflichen Medikamente.

Inhalte des Medikationsplans

Der Medikationsplan soll möglichst sämtliche verschriebenen sowie eigenständig gekauften Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt. Notiert werden unter anderem deren Wirkstoffe, Dosierungen und der Grund ihrer Einnahme. Auch sonstige Hinweise finden Platz. Der Plan ist mit einem Barcode versehen, mit dem die Informationen auch digital abgerufen werden können. Herstellerfirmen von Praxissoftware sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Software von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizieren zu lassen.

Weiterführende Informationen

Text: Birgit Schlepütz
Foto: Ilona Kamelle-Niesmann
Quellen: Vortrag Isabel Waltering, Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (5), § 31 a Medikationsplan, Internetseite der Kassenärztlichen Vereinigung (www.kbv.de)