Da viele ICD-Patienten arbeiten können und dürfen, treffen die Einzelregelungen, die 2017 als Folge dieses Gesetzes in Kraft traten, auch auf sie zu. Im Wesentlichen geht es bei diesen Regelungen darum, das Eintrittsalter in die Rente flexibler und die Hinzuverdienstgrenzen attraktiver zu gestalten. Außerdem können Arbeitnehmer jetzt bereits ab einem Alter 50 Jahren Rentenabschläge durch Sondereinzahlungen ausgleichen, wenn sie vorzeitig in Rente gehen möchten. Der wichtigste Rat, den Jörg Merker seinen Gästen mit auf den Weg gab, war aber: “Lassen Sie sich beraten und suchen Sie das Gespräch, in dem man individuell auf Ihren persönlichen Fall eingeht. Denn bei der Rente und einem möglichen Hinzuverdienst wird „spitz“ gerechnet, so dass nicht EUR sondern Cent darüber entscheiden, was am Ende für Sie herauskommt.“

Die Rente für Schwerbehinderte

Jeder, der eine gesetzliche Altersrente bezieht, der muss ein sogenanntes Regelrenteneintrittsalter erreicht haben – auch, wenn es eine Rente aufgrund von voller oder teilweiser Erwerbsminderung betrifft. Bei ICD-Patienten, die normalerweise einen Grad der Schwerbehinderung (GDS) von 50 % haben, richtet sich das Regelalter nach dem Sozialgesetzbuch. Je nach Geburtsjahr steigt es bis 2031 in Stufen bis auf 65 Jahre an. Ebenso wie andere Rentenanwärter können auch schwerbehinderte Menschen vor dem Regelalter eine volle Altersrente beziehen – zum Beispiel weil sie bereits 35 Jahre gearbeitet haben oder weil sie erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind. Wollen sie trotzdem vor dem Regelalter in Rente gehen, können sie diese „Fehlzeiten“ durch eigene Einzahlungen ausgleichen. Mit Inkrafttreten des neuen „Flexi-Renten-Gesetz“ kann jeder mit solchen Ausgleichszahlungen schon ab dem 50. Lebensjahr beginnen. Darüber hinaus kann jeder seine Rente sogar erhöhen, wenn er trotz geleisteter Ausgleichszahlungen länger arbeitet – zum Beispiel, weil er im Unternehmen geschätzt und deshalb gebeten wird, doch noch ein Jahr „dranzuhängen“. Wer wissen möchte, wie viel Abschläge er zahlen muss, um eine bestimmte Anzahl von Jahren oder Monaten früher in Rente zu gehen, der kann bei der DRV eine „besondere Rentenauskunft“ beantragen. Diese weist auf Basis des angefragten Rentenbeginns die voraussichtliche Minderung der Altersrente aus. Das Antragsformular dazu finden Sie am Ende des Artikels als pdf zum Download. 

Der Hinzuverdienst und seine Grenzen

Bislang durften Arbeitnehmer bis zum Erreichen ihrer Regelaltersgrenze monatlich 450 EUR  sowie zusätzlich zwei Mal pro Kalenderjahr weitere 450 EUR hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente sank. Verdienten sie mehr hinzu, hatte das Auswirkungen auf die Rente: sie reduzierte sich dann abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in mehreren Stufen. War der Hinzuverdienst sehr hoch, konnte dies im schlechtesten Fall dazu führen, dass keine Rente mehr ausgezahlt wurde.

Dies gilt auch heute noch – allerdings sind die Hinzuverdienstgrenzen gestiegen. Nun können Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente sinkt. Diese Grenze – der Hinzuverdienstdeckel – gilt auch für Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erwarten oder beziehen. Seit der Gesetzesnovelle wird also nun alles, was über der Grenze von 6.300 EUR pro Jahr liegt, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet und macht aus der Rente eine sog. Teilrente. In manchen Fällen lohnt sich das, weil der Hinzuverdienst so attraktiv ist, dass er die Rentenkürzung mehr als ausgleicht. Wichtig ist es deshalb, die Beratung zu suchen und genau zu prüfen, bis zu welchem Betrag sich ein Hinzuverdienst finanziell lohnt.

Das zugrunde gelegte Einkommen für diese Berechnung ist auch bei voller Erwerbsminderung das beste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre. Die Berechnung der Rente bzw. der Teilrente erfolgt dann centgenau im Rahmen einer Jahresbetrachtung. Bei dieser „Spitzabrechnung“ überprüft die Rentenversicherung am 1. Juli eines jeden Jahres rückwirkend die Einnahmeprognose des Versicherten, die er für das abgelaufene Kalenderjahr abgegeben hatte. Also vergleicht sie zum Beispiel am 1. Juli  2018 das geschätzte Zusatzeinkommen mit der tatsächlichen Engeltmeldung für 2017. Dann erfolgt entweder eine Rückforderung oder eine Nachzahlung für 2017.

Altersrentner können außerdem jederzeit selbst festlegen, wie hoch ihre Teilrente sein soll – mindestens zehn Prozent der Vollrente sind allerdings Pflicht. Damit legen sie zugleich fest, wie viel sie hinzuverdienen können und müssen diese Grenze einhalten. Geschieht dies nicht, wird wieder „spitz zum 01.07. des Folgejahres“ abgerechnet und die Höhe des überschrittenen Betrags wird auf die Teilrente angerechnet und zurückgefordert. Dies geschieht einmal jährlich in einer Jahresabrechnung.

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann unbegrenzt hin­zuverdienen. Die Beschäftigung ist dann auch nicht mehr beim Rentenversicherungsträger zu melden. Beiträge zur Rentenversicherung sind nicht mehr zwingend, können aber freiwillig gezahlt werden – mit dem Effekt, dass sich die Rente jedes Jahr weiter erhöht.

Download:

Weitere Informationen:

 Informationen zur Flexirente auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung

 

Quellen:

 

Text: Birgit Schlepütz
Foto: Ilona Kamelle-Niesmann

[1] Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben („Flexi-Renten-Gesetz“)