Satzung vom 18. April 1994, in der aktuellen Fassung vom 11. Juli 2022
1. Der Verein führt den Namen „HERZ IN TAKT Defi-Liga e.V. "
2. Der Sitz des Vereins ist Münster
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung mildtätige Zwecke nach § 53 AO
1. Wahrnehmung der Interessen von Betroffenen und deren Angehörigen,
die aus gesundheitlichen Gründen mit einem implantierten Defibrillator leben müssen. Die Wahrnehmung von Interessen erfolgen z. B. durch Erläuterungen von medizinischen Diagnosen, Hilfe zur Selbsthilfe, in seltenen Fällen auch Kontaktaufnahme mit Fachärzten und Kliniken um eine fundierte, ggf. auch alternative Diagnose zur bisherigen Krankheitseinschätzung zu erhalten. Des Weiteren können durch die Bekanntheit und das Engagement der Defi-Liga e. V. oftmals Verwaltungsvorgänge in medizinischen Einrichtungen beschleunigt werden.
2. Durchführung von Informations- und Seminarveranstaltungen
durch Aus -, Fort - Weiter- und Informationsbildungsmaßnahmen und durch mildtätige Zwecke wie da sind: monatliche Gesprächskreise für Betroffene und deren Angehörige, Video Gesprächskreise zu gesundheitlichen Information. Seminare mit medizinischen Vorträgen. Durchführung einer Jahrestagung.
3. Beratung von Betroffenen in Bezug auf die Verbesserung ihrer Lebensqualität durch mildtätige Zwecke nach § 53 AO:
Für Betroffenen, deren Angehörigen und Mitgliedern, die aus gesundheitlichen Gründen einen Defibrillator implantiert bekommen haben, Beratungen durchzuführen, um deren Lebensqualität zu verbessern. Telefonseelsorge für Hilfesuchende. Angebot durch die Ansprechpartner im Bundesgebiet, die telefonische Hilfe anbieten. Begleitung von Betroffenen dahingehend, in akuten Fällen die Betroffenen und Ihre Angehörigen zu Krankenhaus-/Arztterminen durch unsere ehrenamtlichen Mitglieder zu begleiten. Rückhalt zu geben und ggf. Diagnosen und Untersuchungsergebnisse zu erläutern.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person des In- und Auslandes werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über jede Aufnahme entscheidet der Vorstand
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich zulässig.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
1. Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
3. Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung kann sowohl Tagesordnungspunkte absetzen als auch weitere Tagesordnungspunkte beschließen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf Verlangen von1/3 der anwesenden Mitglieder durchgeführt werden.
8. Änderungen der Satzung oder Beschlüsse über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Personen.
9. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
10. Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angaben des Ortes und der Zeit der Versammlung schriftlich nieder gelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei seiner Abwesenheit, die seines Vertreters.
7. Vorstandssitzungen werden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
8. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern darf sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbständig ergänzen.
9. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes berufen und abberufen.
10. Für Auslagen sind den Vorstandsmitgliedern nur die tatsächlich entstandenen Auslagen zu erstatten.
Der Beirat besteht aus Personen, die vom Vorstand berufen werden. Der Beirat hat beratende Funktionen und soll die Arbeit des Vorstandes in jeglicher Weise unterstützen, insbesondere bei der Planung und Durchführung von Informations- und Seminarveranstaltungen und Mitarbeit an einer vom Verein herausgegebenen Zeitschrift.
Der Vorstand kann aus Mitgliedern des Vereins Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützen. Ausschüsse können jederzeit durch Vorstandsbeschluss wieder aufgelöst werden.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege, sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
Mèdecins-Sans Frontiéres (MSF) Ärzte ohne Grenzen e. V. Deutsche Sektion in Berlin,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Fassung der Satzung wurde am 18.04.1994, 28.02.2015, 12.03.2022 und am 11.07.2022 durch die Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen.
Die Urfassung ist mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
Angelika Däne Thorsten Schippmann
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender