Wir werden häufig gefragt, ob es bei der Beisetzung von Defi-Patienten besondere Dinge zu beachten gibt? Im Grunde gilt dies nur für einen Fall: Wünschte der Patient eine Einäscherung, gibt es unter Umständen Einschränkungen. Rechtsanwalt Stephan Neuser, Geschäftsführer des Bestatterverbands NRW e.V., hat diese für uns erläutert:
"Früher war es unter Umständen notwendig, dass Defibrillatoren von Bestattern, Ärzten oder medizinisch geschulten Mitarbeitern im Bestattungsinstitut oder in Krematorien vor der Einäscherung und nach vorheriger Einwilligung durch die Angehörigen entnommen wurden. Grund dafür war, dass während der Kremation die Gefahr kleinerer Verpuffungen bestand. Heute sind die meisten Krematorien in NRW so ausgerichtet, dass eine vorherige Entnahme nicht mehr erforderlich ist. Sollte ein Krematorium noch nicht entsprechend ausgestattet sein, nehmen die Bestatter, medizinische Mitarbeiter oder Ärzte vor der Einäscherung und nach vorheriger Einwilligung durch die Angehörigen den Defibrillator heraus. Gibt es eine Verfügung des Verstorbenen, die dieser Praxis entgegensteht, bleibt als Alternative der Weg in ein anderes Krematorium. Das einzige, was damit für die Hinterbliebenen verbunden sein kann, sind dann ggf. erhöhte Überführungskosten."
Für eine klassische Erdbestattung sind keine weiteren Vorkehrungen zu treffen. Verstorbene können mit dem Defibrillator bestattet werden.
Bevollmächtigung für Rechtsgeschäfte
Damit Menschen zu gegebener Zeit rechtlich durch eine Person ihres Vertrauens vertreten werden können, gibt es die Vorsorgevollmacht. Mit ihr können sie eine solche Person frei bestimmen. Diese Person ist dann bevollmächtigt, für den Patienten rechtsverbindlich zu entscheiden und zu handeln. Die Fälle oder Bereiche, für die das gilt, werden in der Vorsorgevollmacht festgelegt. Sie ist besonders wichtig für Menschen, die alleine leben, nicht verheiratet sind oder in der Familie einen ganz bestimmten Menschen benennen möchten, zu dem sie ein tiefes Vertrauensverhältnis haben. Aber auch Ehepaare können sich nur mit einer Vorsorgevollmacht gegenseitig vertreten.