Bei der Veranstaltung ging es darum, was zu tun ist, wenn man in Folge von Krankheit und Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu erledigen. Wenn man gesund ist, macht man sich darüber erst einmal keine Gedanken. Im Falle einer plötzlichen oder chronischen Erkrankung oder als Folge eines Unfalls wird dieses Thema dann sehr akut. Für den Fall, dass keine Vorsorge getroffen wurde, greift hier das Instrumentarium der rechtlichen Betreuung. Das bedeutet, dass vom zuständigen Amtsgericht eine Person als Betreuer*in bestellt wird. Diese kümmert sich dann um die zu regelnden Angelegenheiten. In der Regel ist es so, dass für dieses Amt Personen aus dem Verwandten-, Bekannten- oder Freundeskreis der betroffenen Person gesucht und vorgeschlagen werden. Kann hier niemand gefunden werden, muss eine neutrale Betreuerin oder ein neutraler Betreuer vorgeschlagen werden.

Wenn aber im Vorfeld schon eindeutig klar ist, dass es eine Person des Vertrauens gibt, die sich im Krankheitsfall um die persönlichen Angelegenheiten kümmern soll, gibt es die Möglichkeit, diese Person vorzeitig mit einer Vorsorgevollmacht zu bestimmen.

Welcher Unterschied besteht zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie mindestens eine Person fest, die sich Ihren Wünschen entsprechend um ihre medizinischen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten kümmern soll. Besitzen Sie als Vollmachtgeber*in größere Vermögenswerte oder eine bzw. mehrere Immobilien, sollten Sie die Vorsorgevollmacht unbedingt notariell beglaubigen lassen. Für Sie als Vollmachtgeber*in ist es zudem wichtig zu wissen, dass ein Vollmachtnehmer oder eine Vollmachtnehmerin ohne jegliche Kontrolle Ihrerseits handelt. Eine Vorsorgevollmacht ist deshalb eine bedingungslose Vertrauenssache.

Haben Sie dieses Vertrauen in die gewünschte Person nicht, sollten Sie diese nicht im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, sondern über eine Betreuungsverfügung benennen. Im Baedarfsfall würde dann die beauftragte Person mit dieser Betreuungsverfügung beim zuständigen Amtsgericht vorsprechen und über das Amtsgericht zur rechtlichen Betreuer*in bestellt werden. In diesem Amt unterliegt die Betreuer*in sämtlichen Rechten und Pflichten einer durch das Amtsgericht bestellten Person und wird über das Gericht beaufsichtigt und kontrolliert. Zudem muss sie für größere Rechtsgeschäfte - wie zum Beispiel dem Verkauf eines Hauses, dem Verkauf einer Wohnung oder der Anlage von größeren Geldbeträgen - die Zustimmung des Betreuungsgerichtes einholen. Gleiches gilt auch für die Kündigung von Wohnraum und die Einleitung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen.

Wann kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen?

Eine Vorsorgevollmacht kommt nur dann zum Tragen, wenn Sie medizinische und/oder rechtliche und geschäftliche Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt persönlich regeln können - und zwar ausschließlich in dem Umfang, den Sie zuvor festgelegt haben. Dazu kann etwa gehören, Rechts- und/oder Bankgeschäfte zu erledigen, den Aufenthalt zu bestimmen, Briefe lesen und beantworten zu dürfen oder über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Die bevollmächtigte Person – es können auch mehrere sein – muss oder müssen ihr Einverständnis dazu geben, die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Außerdem müssen sie sich genau an die von Ihnen gemachten Vorgaben halten.

Informationen zum Betreuungsrecht sowie zu anderen relevanten Themen wie etwa der Patientenverfügung finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz.

Unter den Informationsmaterialien ist auch die Broschüre „Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ (PDF).

Was gilt es zu beachten bei der Erstellung, der Aufbewahrung und dem Eintrag einer Vorsorgevollmacht?

Um eine Vorsorgevollmacht erstellen zu können, müssen Sie volljährig und geschäftsfähig sein. Grundsätzlich ist es nicht zwingend notwendig, eine Vorsorgevollmacht notariell aufsetzen zu lassen. Wie schon oben beschrieben, zeigt die Erfahrung jedoch, dass beim beim Besitz von größeren Wertanlagen und Immobilien eine Beurkundung zwingend notwendig ist. Denn: Ist dies nicht geschehen, besteht die Gefahr, dass im Bedarfsfall bei der Regelung dieser Angelegenheiten trotz Vollmacht doch die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung durch das Amtsgericht notwendig wird.

Verwahren Sie die Vollmachtsurkunde so, dass sie für bevollmächtigte Personen im Ernstfall leicht zugänglich ist. Gut ist es, wenn die bevollmächtigte Person den Aufbewahrungsort kennt. Möglich ist es auch, die Unterlagen der bevollmächtigten Person auszuhändigen oder einer weiteren Person zur treuhänderischen Verwahrung zu übergeben. Notare*innen versenden außerdem beglaubigte Duplikate an die Vollmachtnehmer*innen.

Und schließlich haben Sie auch die Option, die Namen des oder der Bevollmächtigten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Dieses Register können die Betreuungsgerichte einsehen, sodass sie im Falle einer Betreuerbestellung ersehen können, dass es bereits eine oder mehrere bevollmächtigte Personen gibt. Die Vollmachtsurkunde wird nicht dort aufbewahrt und der Inhalt der Vorsorgevollmacht ist nicht öffentlich.

Hinweise, Antragsformulare und die Möglichkeit der Online-Registrierung finden Sie unter www.vorsorgeregister.de

Wie können Sie Grenzen setzen?

Solange Sie selbst geschäftsfähig sind, können sie eine Vollmachturkunde jederzeit zurückziehen. Bestehen konkrete Zweifel an der Umsetzung Ihrer Vorgaben, können Sie beim Betreuungsgericht erwirken, dass ein Vollmachtnehmer oder eine Vollmachtnehmerin zur Überprüfung bzw. Kontrolle eingesetzt wird. Denn: Eine von Ihnen bevollmächtigte Person ist einem Gericht gegenüber nicht rechenschaftspflichtig und wird bis auf wenige Ausnahmen (wie die soeben skizzierte) nicht von einem Gericht kontrolliert.

Wenn Sie sich also vor Missbrauch schützen möchten, können Sie zum Beispiel

  • mehrere Personen mit unterschiedlichen Befugnissen betrauen,
  • eine/n Vollmachtnehmer*in für bestimmte Entscheidungen, Rechts- oder Bankgeschäfte benennen oder auch ausdrücklich davon ausschließen,
  • festlegen, dass bestimmte Entscheidungen, Rechts- oder Bankgeschäfte nur von mehreren Vollmachtnehmern einvernehmlich getroffen werden dürfen,
  • in der Vorsorgevollmacht bestimmen, dass Vollmachtnehmer*innen gegenüber weiteren von Ihnen bestimmten Personen rechenschaftspflichtig sind.

Diese Beispiele machen klar, wie vielseitig Sie eine Vorsorgevollmacht gestalten können – und wie viele Möglichkeiten Ihnen zugleich offenstehen, um individuelle Grenzen zu setzen.

Was passiert ohne Vorsorgevollmacht?

Haben Sie weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung aufgesetzt, bestellt ein Gericht im Falle des Falles einen gesetzlichen Betreuer oder eine Betreuerin. Er oder sie darf dann medizinische, rechtliche und geschäftliche Entscheidungen für Sie treffen. Das Gericht kann dazu Angehörige, ehrenamtliche Betreuer*innen oder auch Berufsbetreuer*innen bestimmen. Letztere treten diese Aufgabe meist an, wenn Menschen einsam leben, keine Familie haben, niemandem vertrauen oder einfach versäumt haben, eine Vorsorgevollmacht auszustellen.

Als dieser wieder einmal sehr informative Nachmittag zu Ende ging, hatten sich zwei Dinge herausgestellt: Erstens: Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden hat bereits eine Vorsorgevollmacht. Und Zweitens war deutlich geworden, dass eine gut durchdachte Vorsorgevollmacht die Selbstbestimmung nicht schwächt, sondern stützt. 

 

Text: Birgit Schlepütz

Quellen: